Die Lebenswirklichkeit sieht jedoch oftmals anders aus und aus diversen Gründen wird der gewünschte Weg nicht erreicht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Die Kinder können oder wollen das Unternehmen nicht fortführen, im Gesellschafterkreis gibt es Streit darüber, wer die Nachfolge antreten soll, oder es sind keine Nachfolger (Kinder) vorhanden.
Auch wenn die vorgenannten Gründe sehr unterschiedlich sind, bieten sich im Wesentlichen folgende Lösungen an (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Einsatz eines Fremdmanagements
- Verkauf des Unternehmens
- Übertragung des Unternehmens auf eine Stiftung
Der Einsatz eines Fremdmanagements bietet sich immer dann an, wenn es zwar Nachfolger im Gesellschafterkreis gibt, man sich jedoch auf keinen geeigneten Nachfolger einigen kann. Die Unternehmer (Gesellschafter) können sodann über die Gesellschafterversammlung, über einen Beirat oder über einen Aufsichtsrat „von außen“ weiter Einfluss nehmen, geben jedoch die operativen Geschicke des Unternehmens aus der Hand. Auch wenn der Weg auf den ersten Blick einfach erscheint, ist die Entscheidungsfindung für ein geeignetes Fremdmanagement hier der Hauptstreitpunkt. Immerhin kann so jedoch das Unternehmen fortgeführt werden und Streitigkeiten im besten Fall beigelegt werden. Der Verkauf des Unternehmens ist immer dann sinnvoll,
wenn der Unternehmer zeitlich gesehen noch eine hohe Lebenserwartung hat, so dass der Veräußerungserlös auch konsumiert werden kann oder andere unternehmerische Engagements verfolgt werden können. Der Verkauf ist in sämtlichen Konstellationen eine Option, sollte jedoch mit etwas Vorlauf angegangen werden. Es kann sich z.B. anbieten, eine GmbH-Struktur vorher zu errichten und somit den Veräußerungserlös steuerschonender zu vereinnahmen (ca. 27 % im Teileinkünfteverfahren oder sogar nur 1,5 % in GmbH-Holding-Strukturen). Hierfür ist in der Regel ein
Vorlauf von ca. sieben Jahren notwendig, da es Sperrfristen zu beachten gibt. Selbst wenn dieser Zeitraum zu lange ist, kann eine Einbringung (z.B. einer GmbH & Co. KG oder eines Einzelunternehmens) in eine GmbH-Struktur vor dem Verkauf dennoch Sinn machen, da die vorgenannte Sperrfrist zeitlich „abschmilzt“. Beispiel: Der Unternehmer spielt bereits mit dem Gedanken, das Unternehmen zu verkaufen. Er bringt daher seine GmbH & Co. KG in eine GmbH ein (z.B. durch erweiterte Anwachsung) und verkauft im Jahr 4 nach der Einbringung die GmbH.
Der Verkauf stellt dann einen sogenannten Sperrfristverstoß dar und der Unternehmer muss (stark vereinfacht und bei Annahme von einem konstanten Unternehmenswert) 4/7 des Veräußerungsgewinns mit seinem Einkommensteuertarif versteuern (z.B. 45 %) und 3/7 nur mit ca. 27 %. Mit etwas Vorlauf lässt sich hier somit einiges an Einkommensteuer sparen.
Zu guter Letzt kann der Unternehmer (insbesondere, wenn keine Kinder vorhanden sind) das Unternehmen auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen und somit sein Lebenswerk zumindest für die Ewigkeit absichern. Wichtig ist hierbei nur zu wissen, dass das Vermögen in einer Stiftung verselbstständigt ist und der Unternehmer nicht mehr an das Vermögen rankommt. Die Stiftung kann jedoch auch von Todes wegen errichtet werden. Insgesamt lässt sich festhalten, dass es auch abseits der klassischen Unternehmensnachfolge (Kinder erben und führen fort) spannende Alternativgestaltungen gibt, die der Unternehmer und seine Berater im Auge haben sollten.