Zum Jahreswechsel traten steuerliche Änderungen in Kraft, die für Unternehmen relevant sind. Johannes Quast, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Dornbach GmbH, stellt einige zentrale Aspekte vor.
Elektronische Rechnung (E-Rechnung)
Seit dem 01.01.2025 wird die elektronische Rechnung im inländischen B2B-Geschäftsverkehr schrittweise zum Standard. Rechnungsempfänger sind bereits seit Jahresbeginn verpflichtet, E-Rechnungen anzunehmen und aufzubewahren. Ein Anspruch auf eine Papierrechnung besteht nicht mehr.
Für Rechnungsaussteller gilt eine Übergangsregelung:
• Bis 31.12.2026 dürfen Rechnungen weiterhin in Papierform oder als nicht strukturierte elektronische Rechnungen (z. B. PDF) ausgestellt werden – letzteres nur mit Zustimmung des Empfängers.
• Bis 31.12.2027 gilt diese Erleichterung für Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens 800.000 Euro im Vorjahr.
Neu ist die Anforderung, dass eine E-Rechnung in einem strukturierten Format vorliegen muss, um elektronisch verarbeitet werden zu können. Anerkannt sind insbesondere die Formate XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1).
Der Vorsteuerabzug ist künftig nur möglich, wenn die Rechnung in einem strukturierten E-Format ausgestellt wurde. Eine nicht den Vorgaben entsprechende Rechnung, etwa eine Papierrechnung, berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug.
Weitere Details enthält ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.10.2024 (Suchbegriff: E-Rechnung unter www.bundesfinanzministerium.de).
Gespaltene Gewinnverwendung
Die Gesellschafter einer GmbH entscheiden im Rahmen des Gewinnverwendungsbeschlusses über die Verwendung des Gewinns.
Eine Möglichkeit ist die gespaltene Gewinnverwendung: Dabei werden die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet, während die Anteile anderer in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen fließen.
Das Bundesministerium der Finanzen erkennt nun steuerlich an, dass eine solche Rücklagenbildung bei einem Mehrheitsgesellschafter nicht zum Zufluss einer Dividende führt. Diese Regelung basiert auf der BFH-Rechtsprechung seit 2021 und wurde nun übernommen.
Buchwertübertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften
Bisher war es nicht möglich, Wirtschaftsgüter steuerneutral zwischen verschiedenen Personengesellschaften zu übertragen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung Ende 2023 für verfassungswidrig. Infolgedessen wurde das Gesetz geändert: Nun können Wirtschaftsgüter steuerneutral zwischen Personengesellschaften übertragen werden, sofern an beiden Gesellschaften dieselben Personen mit identischen Beteiligungsverhältnissen beteiligt sind und die Übertragung unentgeltlich erfolgt.
Diese Anpassung ist insbesondere für die Beratungspraxis relevant, da bisher nur Ausweichgestaltungen wie § 6b EStG genutzt werden konnten. Zu beachten ist allerdings, dass eine unentgeltliche Übertragung umsatzsteuerliche Nachteile mit sich bringen kann („Entnahme“).