Neben der Suche nach einem geeigneten Nachfolger gibt es etliche steuerliche Fallstricke, die es zu beachten gilt. Eine Sollbruchstelle war in den letzten Jahren der Vorbehaltsnießbrauch bei der Schenkung von Anteilen an (gewerblichen) Personengesellschaften.
Bei einer Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch wird die Substanz des geschenkten Gegenstandes auf den Beschenkten übertragen. Der zukünftige Ertrag aus dem Gegenstand steht aber weiterhin dem Schenker zu. Der Nießbrauch wird insbesondere bei der Übertragung von Immobilien und bei Anteilen an Personengesellschaften als Gestaltungsinstrument verwendet. Der Nießbrauch ist oftmals auch bei großen Familiengesellschaften mit erheblichen Werten anzutreffen.
Beispiel:
Der Vater ist Alleingesellschafter einer GmbH & Co. KG. Er überträgt die Anteile an der GmbH & Co. KG im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn und behält sich den Nießbrauch vor. Die entnahmefähigen Erträge aus der KG stehen zukünftig also weiter dem Vater zu. Die Anteile an der KG gehören jedoch ab diesem Zeitpunkt dem Sohn.
Die hier beschriebene Gestaltung hat mehrere Vorteile:
• Die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte werden in der Regel zwischen Schenker und Beschenkten aufgeteilt. Oftmals ist das „Loslassen“ des Schenkers eine der größten Hürden. Durch die Aufteilung der Stimmrechte wird die weitere Einflussnahme des Schenkers auf das operative Geschäft jedoch ermöglicht.
• Der Schenker kann bereits im Zeitpunkt der Schenkung die Substanz übertragen, ohne auf die ausschüttungsfähigen/ entnahmefähigen Erträge zu verzichten.
• Dadurch, dass die Substanz bereits im Rahmen der Schenkung auf den Schenker übergeht, geht jeder zukünftige Wertzuwachs bei der Gesellschaft quasi steuerfrei auf die zukünftigen Erben/Kinder über. Gleiches gilt für thesaurierte Gewinne.
• Ein weiterer Vorteil ist, dass der kapitalisierte Nießbrauch als Verbindlichkeit bei der Schenkung abgezogen werden kann und somit die Schenkungssteuer senkt, sofern die Übertragung von Betriebsvermögen nicht ohnehin schon zu 100 % steuerfrei ist.
Entscheidend bei der vorgenannten Gestaltung ist jedoch, dass das übertragene Vermögen zu Buchwerten übergeht und somit keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Der BFH hatte nun jedoch in 2017 in einem besonders gelagerten Fall entschieden, dass der Nießbrauch bei der Schenkung eines Einzelunternehmens dem Ansatz zum Buchwert entgegensteht. In den letzten zwei Jahren war dadurch bei den Beratern erhebliche Unsicherheit entstanden, ob die vorgenannte Entscheidung nun auch auf die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften anzuwenden ist. Die Folge war, dass viele Übertragungen zunächst einmal auf Eis gelegt wurden und auch für bereits erfolgte Übertragungen war weiter eine Unsicherheit gegeben.
Mit Datum vom 20. November 2019 hat das Bundesfinanzministerium („BMF“) nun jedoch ein neues Schreiben veröffentlicht, welches klarstellt, dass die Übertragung von Personengesellschaftsanteilen weiterhin zu Buchwerten erfolgen kann. Auch wenn im Detail noch einige Fragen offen sind, so ist die Stellungnahme des BMF sehr zu begrüßen.