Grundsteuer


DIE NEUE GRUNDSTEUER –

Neubewertung aller Grundstücke erforderlich!

Das Jahr 2022 wird ein Thema Grundstücks- und Immobilieneigentümer mit Sicherheit beschäftigen: die Grundsteuer. Denn auf den 1. Januar 2022 ist jedes Grundstück in
Deutschland für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten. Grundstücks- und Immobilieneigentümer haben dazu für jedes Grundstück und jede Immobilieneinheit eine Feststellungserklärung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht kam bereits 2018 zu dem Ergebnis, dass die bisherige Einheitsbewertung von Grundvermögen als Basis für die Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen, die der Neubewertung aller inländischen Grundstücke auf den 1. Januar 2022 zugrunde zu legen ist. Ab dem 1. Januar 2025 darf die Grundsteuer von den Gemeinden nur noch unter Anwendung der neuen Grundsteuerwerte festgesetzt werden.
Ende 2019 kam der Gesetzgeber der Aufforderung nach und regelte neue bewertungsrechtliche Vorgaben. Demnach sind neue Grundsteuerwerte zu berechnen, auf deren Basis ab 2025 nach einem – wie bislang – zweistufigen Verfahren die Grundsteuer zu berechnen ist.
Von der erforderlichen Neubewertung der Grundstücke ist jeder betroffen, dem ein inländisches Grundstück, ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zuzurechnen ist – unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Für jedes dieser Grundstücke oder Rechte ist eine Erklärung zur Feststellung des neuen Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Neubewertung
Die Neubewertung von inländischen Grundstücken auf den 1. Januar 2022 nach den bundeseinheitlichen Bewertungsvorgaben erfolgt je nach Nutzung des Grundstücks nach dem sog. Ertragswertverfahren oder einem vereinfachten Sachwertverfahren. So sind Wohngrundstücken nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten, wozu u. a. Nettokaltmieten und Bewirtschaftungskosten heranzuziehen sind. Erforderlich ist dazu aber nicht, die tatsächlichen Werte zu ermitteln, denn es werden gesetzlich pauschalierte Werte je nach Bundesland und Gebäudeart vorgegeben, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Mietniveaustufen erhöht oder verringert werden.

Diplom-Kaufmann Thorsten Daniels,
Partner, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater