Die Betriebsaufspaltung ist den meisten Unternehmern, die sich mit dem Thema Steuern beschäftigen, ein Begriff. Gerade im Mittelstand kommt es dennoch immer
wieder vor, dass das Thema wenig abgesichert ist.
Die Betriebsaufspaltung ist im Standardfall dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmer seiner eigenen GmbH ein sogenanntes funktional wesentliches Wirtschaftsgut überlässt.
Beispiel: Unternehmer U ist an der U-GmbH zu 100 % beteiligt und überlässt dieser GmbH ein ihm gehörendes Grundstück.
Dies führt dazu, dass das Grundstück und die GmbH steuerlich Betriebsvermögen werden. Der Unternehmer beherrscht sowohl das Wirtschaftsgut Grundstück als auch die GmbH; daher nimmt die Rechtsprechung hier gemeinschaftliches Betriebsvermögen für beides an. Die Rechtsfolge: Das Grundstück kann nicht mehr nach zehn Jahren steuerfrei verkauft werden. Sämtliche Erträge aus der Grundstücksüberlassung und der GmbH unterliegen nun dem Grunde nach der Gewerbesteuer.
Diese Konsequenzen sind grundsätzlich ärgerlich genug. Kommt es nun zu einer Aufgabe der Betriebsaufspaltung sind Steuern auf die Verkehrswerte der Grundstücke und der GmbH zu zahlen – und zwar ohne, dass es einen Liquiditätszufluss gibt. Dies kann z.B. dann passieren, wenn im Erbfall durch ein nicht abgestimmtes Testament Grundstück und GmbH-Anteile nicht auf die gleiche Person übergehen.
Eine Möglichkeit, diese nachteiligen Folgen zu vermeiden, besteht darin, dass der Unternehmer vor Gründung der GmbH die Immobilie auf den Ehepartner überträgt und dieser dann die Immobilie an die GmbH überlässt („Wiesbadener Modell“). Durch diese Gestaltung wird eine Beherrschung beider Wirtschaftsgüter vermieden. Das Grundstück und die GmbH-Beteiligung bleiben steuerliches Privatvermögen.
Eine solche Gestaltung ist jedoch oftmals nicht gewollt oder nicht möglich, weil z.B. mehrere Gesellschafter beteiligt sind. Dann bietet es sich an, das Grundstück und die GmbH-Anteile in eine „gewerblich geprägte GmbH & Co. KG“ einzubringen. Die GmbH & Co. KG ist wegen der sogenannten Prägung (die GmbH ist Komplementär und übernimmt die Geschäftsführung) immer gewerblich tätig. In der Erbfolge kann dann grundsätzlich völlig frei agiert werden, ohne dass stille Reserven ohne Liquiditätszufluss aufgedeckt werden.
Herr Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Johannes Quast
ist Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater und
Geschäftsführender Gesellschafter bei
der DORNBACH GmbH in Koblenz.