Dornbach 2025/26


Ein Erbschaftssteuercontrolling könnte unnötige Steuern sparen

Viele mittelständische Unternehmen und vor allem Unternehmensgruppen sind sich oftmals nicht bewusst, dass sie ein „schlummerndes“ Erbschaftsteuerrisiko mit sich tragen. Das Risiko resultiert aus dem sogenannten „Verwaltungsvermögen“.

Das Betriebsvermögen (im Wesentlichen gewerbliche Einzelunternehmen, GmbH & Co. KGs und GmbHs) ist erbschaftsteuerlich privilegiert und wird unter einigen Voraussetzungen nur zu 15 % (Regelverschonung) oder gar nicht besteuert (Optionsverschonung). Dies ist jedoch nur ein Teil der Wahrheit: Das sogenannte Verwaltungsvermögen, was nahezu jedes Unternehmen hat, ist grundsätzlich voll steuerpflichtig. Zum Verwaltungsvermögen gehören z.B.:

• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
• Liquide Mittel
• Wertpapiere
• Fremd vermietete Immobilien

Von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Liquiden Mitteln können in einem ersten Schritt noch Schulden abgezogen werden und in einem zweiten Schritt 15% des Unternehmenswertes („Finanzmitteltest“). Der verbleibende Betrag kann dann sogar noch inklusive des restlichen Verwaltungsvermögens i.H.v. 10 % („Schmutzzuschlag“) des quasi gemeinen Wertes des gesamten Vermögens abgezogen werden.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt zeigt sich, wie komplex diese Berechnungen sind und dass ein Erbschaftsteuercontrolling sinnvoll sein kann. Reichen diese Abzüge und Abschläge oder verbleibt noch ein steuerpflichtiger Rest und wie hoch ist dieser? Ist ein hoher Unternehmenswert vielleicht sogar günstiger, da ich in diesem Fall mehr Verwaltungsvermögen abziehen kann (s.o. 15 % und 10 % des „gemeinen Wertes“)? Oder ist ein niedriger Unternehmenswert günstiger, da ich nur in die Regelverschonung komme und somit 15 % des Unternehmenswertes versteuere?

Bis dahin war es schon komplex und unübersichtlich – die Spitze des Eisberges ist jedoch das sogenannte „junge Verwaltungsvermögen“: Junges Verwaltungsvermögen ist dann jung, wenn es dem Betriebsvermögen innerhalb der letzten zwei Jahre zugeführt wurde. Die Rechtsfolge ist, dass dieses Vermögen immer und ohne Abzüge voll steuerpflichtig ist.

BEISPIEL: In einer Unternehmensgruppe gibt es eine Wert-Anlage GmbH, wo Immobilien und Wertpapiere gekauft werden. Die letzten drei Immobilien (MEUR 3) wurden vor anderthalb Jahren gekauft. In dem gleichen Zeitraum wurden auch Wertpapiere i.H.v. MEUR 1 umgeschichtet.

LÖSUNG: In Höhe von MEUR 4 liegt junges Verwaltungsvermögen vor, was i.d.R. zu einer mindestens sechsstelligen Steuerbelastung führt, obwohl wirtschaftlich betrachtet kein neues Vermögen zugeführt wurde (das Kapital stammte bereits aus dem Betriebsvermögen).

Das Tückische an den zuvor beschriebenen Steuerfallen ist der „ungeplante“ Todesfall, da es hierbei zu einer erheblichen Steuerbelastung bei dem Verwaltungsvermögen kommen kann und die Erben keinen Handlungsspielraum mehr haben. Insgesamt macht es somit Sinn, das sogenannte Verwaltungsvermögen im Rahmen eines Erbschaftsteuercontrollings frühzeitig zu monitoren, um dann zeitnah geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Text und Foto: Herr Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Johannes Quast ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter bei der DORNBACH GmbH in Koblenz