Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. August 2021 – Az.: 2 BvR 972/21 – zur Strafbarkeit des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Strafgesetzbuch entschieden. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs setzt im Wesentlichen die Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen oder das Unterlassen der
Mitteilung subventionserheblicher Tatsachen voraus.
Im konkreten Fall hat das Bundesverfassungsgericht die Frage geprüft, ob die Fachgerichte die vom Bundesgerichtshof zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „subventionserheblichen Tatsachen“ aufgestellten Leitlinien beachtet und die festgestellten Tatsachen nachvollziehbar und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gefasst haben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, wonach die Angeklagten wegen Subventionsbetrug nach § 264 Strafgesetzbuch und Insolvenzverschleppung nach § 15a Insolvenzordnung verurteilt worden sind.
Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht wichtige verfassungsrechtliche Maßstäbe herausgearbeitet, wie in Zukunft die Verteidigung gegen Verurteilungen wegen des Vorwurfs des Subventionsbetrugs mit einer Verfassungsbeschwerde vorgehen kann. Bei der Auslegung des Vorwurfs des Subventionsbetrugs durch die Strafgerichte ist insbesondere an einer Verletzung von Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz sowie an die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 Grundsgesetz zu denken.
Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie.
Das bedeutet, dass die zuständigen Richter in jedem Einzelfall die Grenzen des Wortlauts von § 264 Strafgesetzbuch und die ausfüllenden Verwaltungsvorschriften zu beachten haben. Eine über den Wortlaut hinausgehende Konstruierung einer Strafbarkeit ist verfassungswidrig. Die Rechtsanwälte Schmuck, Tümmler und Hecken haben
bereits im letzten Jahr bundesweit sämtliche Verwaltungsvorschriften beim Subventionsbetrug im Rahmen der Corona-Soforthilfe untersucht und festgestellt, dass in einigen Fällen eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nicht in Betracht kommen darf. Zuletzt hatte der wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem Bericht auf die Untersuchung der Kanzlei Caspers Mock Bezug genommen (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Az.: WD 7 - 3000 - 087/20).
Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zeigt, dass sich eine verfassungsrechtliche Prüfung gerade beim Vorwurf des Betrugs
und des Subventionsbetrugs in jedem Fall lohnen kann. Dies gilt insbesondere bei den Corona-Soforthilfen.